Schadensrecht

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Siehe auch Schadenersatz und Verkehrsrecht.

  1. Gesetzliche Schadensersatzansprüche
  2. Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nach §§ 823 ff BGB
  3. Produkthaftungsgesetz
  4. Straßenverkehrsgesetz
  5. Gesetzliche Haftung für Drittschäden
  6. Vertragliche Schadensersatzansprüche
  7. Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht
  8. Schadenersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht, Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht)
  9. Vertragliche Haftung für Drittschäden
  10. Haftung für fremdes Verschulden und Gefährdungshaftungen
  11. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
  12. Spezielle Haftung bestimmter Berufsgruppen

I. Gesetzliche Schadensersatzansprüche
1. Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nach §§ 823 ff BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz (Schutzgesetz, z.B. Schneeräumpflicht nach dem Hamb. Wegegesetz) verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein (§ 823 Abs. 2 BGB).

Unter die sonstigen Rechte fallen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte.

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich die Schadensersatzpflicht auch gegenüber demjenigen, welcher gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Zu den Schutzgesetzen gehören Strafgesetze (Tötungsdelikte, Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z. B. über die Produkthaftung).

2. Produkthaftungsgesetz

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller eines Produktes für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind, auf Schadenersatz. Die Produkthaftung ist eine vertragsunabhängige und verschuldensunabhängige Haftung.

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
  • nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
  • der Hersteller das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
  • der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
  • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

Es handelt sich um eine reine Gefährdungshaftung.

3. Straßenverkehrsgesetz

Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Fahrzeugs verschuldensunabhängig. Auch hier handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung für bestimmte Gefahren, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs realisiert haben. Nach § 18 StVG haftet der Fahrer eines Fahrzeugs unter den gleichen Umständen. Das Verschulden wird gesetzlich vermutet. Der Fahrer kann sich von der Haftung freihalten, wenn er beweisen kann, dass er den eingetretenen Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht hat. Nach beiden Gesetzesregelungen tritt die Haftung bei der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder bei Sachbeschädigung ein.

4. Gesetzliche Haftung für Drittschäden

Die §§ 844 – 846 BGB regeln die Haftung für Drittschäden. Gemäß § 844 BGB haben die direkten Hinterbliebenen (Dritten) eines getöteten Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Schadensersatz in Form des ihnen entgangenen Unterhalts oder der Beerdigungskosten.

II. Vertragliche Schadensersatzansprüche

1. Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht

Aus einem geschlossenen Vertrag können sich Schadensersatzansprüche ergeben. Verletzt oder erfüllt eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nur schlecht, begründet diese Verletzung der Leistungspflichten einen Schadenersatz, wenn die betroffene Partei keine Einwendungen (ein den Anspruch vernichtendes Recht z.B. Erfüllung) oder Einreden (Gegenrecht, z.B. Leistungsverweigerungsrecht) geltend machen kann. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden als Leistungspflichten bezeichnet.

Die primäre Leistungspflicht ist die Erfüllung der Vertragspflichten, die sekundäre Pflicht des Schadensersatzes tritt immer dann ein, wenn die Leistungspflicht nicht, schlecht oder auf sonstige Weise nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Die Folge ist der Erfüllungsschaden (z. B. Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 BGB), der Vertrauensschaden (z. B. infolge von im Vertrauen auf die Lieferung getätigten Folgeaufträge, § 284 BGB) oder Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglichen Nebenpflichten.

2. Schadenersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht, Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht)

Neben der Erfüllung der Leistungspflichten müssen die Vertragspartner zahlreiche Nebenpflichten bzw. Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, welche die Vertragspartner verpflichten, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Die gilt insbesondere für Schuldverhältnisse, die nicht auf die Herbeiführung eines Leistungserfolges gerichtet sind, sondern ausschließlich Rücksichtsnahmepflichten begründen (Sonderverbindung).

Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB kann gem. § 311 Abs. 2, 3 BGB auch vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen (culpa in contrahendo).

Bei Verletzung der Pflichten i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB wird nicht das Äquivalenzinteresse (Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung), sondern sein Integritätsinteresse, also sein personen- und vermögensrechtlicher Status quo. Die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht sind normiert in §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), §§ 282, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).

Seit 2006 gilt in besonderen Fällen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ein Anspruch auf schadenübersteigenden, bestrafenden Schadensersatz (Punitive damages).

Es gibt zahlreiche Rücksichtnahmepflichten, deren Umfang und Inhalt vom jeweiligen Vertragszweck und von normativen Kriterien ab (Verkehrssitte, redlicher Geschäftsverkehr etc.) abhängig ist.

3. Vertragliche Haftung für Drittschäden

Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dabei haftet der eine Vertragspartner für die Vertragsverletzung nicht dem anderen Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten, der den Nachteil erleidet. Beispiele sind der Beförderungsvertrag bei einem Betriebsausflug oder einer Reisegruppe oder bei Wohnungsmietverträgen bei einem Schaden, den Angehörige des Mieters in der Wohnung erleiden.

Einen weiteren Fall der Dritthaftung bezeichnet die Drittschadensliquidation.

4. Haftung für fremdes Verschulden und Gefährdungshaftungen

Typisches Beispiel für die Durchbrechung des Grundsatzes der Haftung nur für eigenes Verschulden, ist die Haftung für schuldhaftes Handeln von Gehilfen, der sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht bedient (§ 278 BGB).  Deren Verschulden wird dem Auftragnehmer wie eigenes zugerechnet.

Fehlen vertraglichen Beziehungen ist nach § 831 Abs. 1 BGB die Eintrittspflicht für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden beschränkt, in denen der Geschäftsherr nicht belegen kann, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat.

Auch das Handeln schuldunfähiger Kinder kann bei Verletzung der angemessenen und notwendigen Aufsichtspflicht zur Haftung der Aufsichtsperson bzw. Eltern führen. Dies bedeutet, dass Eltern nur dann haften, wenn sie nicht darlegen können, dass sie ihre Kinder dem Alter und Verhalten angemessen beaufsichtigt haben. Folglich ist der Satz, Eltern haften für ihre Kinder falsch.

Das Verhalten von Tieren kann Schadensersatzpflichten für die aufsichtspflichtigen Personen begründen.

Der Halter eines gewerblich genutzten Tieres haftet nicht, wenn er seine Aufsichtspflicht erfüllt hat (§ 833 BGB). Kann der Tierhalter dies nicht darlegen, wird das Verschulden vermutet. Eine Ausnahme stellt der Haltung eines Luxustiers dar, d. h. eines Tieres, das nicht gewerblich gehalten wird. Hier gilt die Gefährdungshaftung des Tierhalters.

Zur echten Gefährdungshaftung gehören die gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus Straßenverkehrsgesetz, da hier der Geschädigte nur beweisen, dass er beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Schädigers verletzt wurde, um die Haftung des Kfz-Halters gemäß § 7 StVG auszulösen, die gemäß § 12 Abs. 1 StVG auf bestimmte Summen begrenzt ist.

Der Halter könnte sich nur mit dem Einwand wehren, der Unfall beruhe auf höherer Gewalt bzw. sei auch für einen Idealfahrer unabwendbar gewesen. Das bedeutet, dass ein Verschulden z.B. im Sinne eines Fahrfehlers für die Haftung auf Schadensersatz nicht notwendig ist.

Ebenso tritt die Haftung ohne Verschulden des Schädigers bei Schäden beim Betrieb von Bahnen (Schienen- oder Schwebebahn § 1 HaftPflG) oder bei der Produkthaftung ein.

5. Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen tritt gewöhnlich nach drei Jahren zum Eintritt eines ersten Schadens aus der unerlaubten Handlung ein. Zur Not muss daher zur Erhalt des Schadensersatzanspruches ein Feststellungsurteil erstritten werden, in dem die Haftung des Schuldners dem Grunde nach festgestellt wird.

6. Spezielle Haftung bestimmter Berufsgruppen

Bestimmte Berufsgruppen unterliegen speziellen Regelungen, z.B. Ärzte, Anwälte, Betreuer etc..